Dienstleistung

Öffentliche Anschläge; Richtlinien für die Anbringung von Plakaten

In unserer Gemeinde gibt es acht Anschlagtafeln, um unsere Bürger*innen zu informieren. Örtliche Vereine und Gruppierungen sind berechtigt, dort Plakate aufzuhängen.

Entsprechend der Plakatierverordnung dürfen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Anschläge aller Art in der Öffentlichkeit nur an den Anschlagtafeln angebracht werden.

Richtlinien für die Anbringung von Plakaten an den Anschlagtafeln:

  • Anschlagsberechtigt sind insbesondere örtliche Vereine und Gruppierungen. Zudem auswärtige Gruppen/Vereine mit einer Veranstaltung im Gemeindegebiet.

  • Es dürfen nur Plakate in der Größe DIN A 2 (42x59,4 cm) oder kleiner in Hochformat angebracht werden.

  • Der Anschlagszeitraum beträgt 3 Wochen vor der Veranstaltung.

  • Pro Anschlagtafel darf nur ein Plakat angebracht werden.

  • Eine Überplakatierung von anderen Plakaten ist nicht zulässig.

  • Die Plakate müssen spätestens 1 Woche nach Ende der Veranstaltung selbstständig wieder entfernt werden.

Zur Plakatierung vor Wahlen gilt:

  • Anschläge, Plakate oder Werbematerialien dürfen ausschließlich auf den vorgesehenen Anschlagtafeln angebracht werden. Zusätzlich werden sechs Wochen vor der Wahl bis zwei Wochen danach an neun Standorten je zwei weitere Anschlagtafeln bereitgestellt.
  • Die Standorte der Tafeln für die Plakatierung vor Wahlen sind (Stand: Januar 2026):

    in Höhenkirchen:
    Münchner Straße, Ecke Lindenstraße
    Rosenheimer Straße, Bushaltestelle bei Blumen Mattukat
    Bahnhofplatz 1, Ecke Bahnhofstraße
    Rosenheimer Straße, Bushaltestelle Nähe Ötzlandstraße
    Bahnhofstraße, Ecke Kramerstraße
    Ottobrunner Straße, gegenüber Feuerwehrhaus Höhenkirchen

    in Siegertsbrunn:
    Bahnhofstraße, Einfahrt „Am Stiergarten“
    Hohenbrunner Straße, Höhe Haus-Nr. 4
    Eichbaumstraße, Ecke Putzbrunner Straße

    An fast allen Standorten sind die Plakattafeln vorder- und rückseitig verwendbar.
  • Sechs Wochen vor und zwei Wochen nach der Wahl hat jede zugelassene Partei bzw. Wählergruppe pro Wahl die Möglichkeit eine Werbefläche pro Standort in DIN-A1 zu nutzen.
  • Eine vorgeschriebene Reihenfolge gibt es nicht.
  • Es dürfen weder eigene Plakatständer noch Hohlkammerplakate zum Einsatz kommen. Großflächenplakate sind daher auch nicht zulässig.
  • Plakate an privaten Zäunen, Mauern oder Einfahrten sind nicht zulässig, soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Ebenso sind Anhänger oder Fahrzeuge mit Wahlwerbung nur zulässig, wenn sie im Verkehr bewegt werden. Dauerhaft abgestellte Anhänger oder Fahrzeuge mit Wahlwerbung sind unzulässig, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
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