Dienstleistung

Lärmschutz; Erlass einer Verordnung

Da unsere Gemeinde keine eigene Lärmschutzverordnung hat, gilt für den Einsatz von Maschinen und Geräten die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Diese regelt, wann laute Geräte benutzt werden dürfen.

  • Der Betrieb von Geräten und Maschinen ist demnach an Werktagen zwischen 20:00 Uhr abends und 7:00 Uhr morgens, sowie ganztags an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt. In dieser Zeit dürfen Sie zum Beispiel folgende Geräte nicht benutzen: Rasenmäher, Vertikutierer, Heckenscheren, Kettensägen und Zerkleinerer mit Elektro- und Verbrennungsmotor sowie Wasserpumpen.
  • Für besonders laute Gartengeräte gelten zusätzliche Einschränkungen: Freischneider, Rasentrimmer, Laubbläser und Laubsammler (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor) dürfen nur an Werktagen von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden.

Bitte halten Sie sich aus Rücksicht auf Ihre Nachbarn an diese Vorgaben!

Auch beim geselligen Beisammensein oder für das Grillen im Garten oder auf dem Balkon gelten die allgemeinen Ruhzeiten von 22:00 bis 07:00 Uhr. Drehen Sie in dieser Zeit die Musik leiser und halten Sie Gespräche auf Zimmerlautstärke.

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verwaltungsgerichtliche Klage
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Rechtsgrundlage
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