Dienstleistung

Hundesteuer; An- und Abmeldung eines Hundes, Festsetzung

Die Gemeinden legen fest, in welchen Fällen Hunde an- und ggf. wieder abzumelden sind.

Aufgrund von Art. 3 Abs. 1des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der aktuellen Fassung hat die Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn eine Hundesteuersatzung erlassen.

Das Halten eines über 4 Monate alten Hundes oder mehrerer Hunde im Gebiet der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der Hundesteuersatzung.

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Mitarbeiter
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Formulare & Online-Prozesse
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Frist/Dauer

Bitte beachten Sie, dass die Hundesteuersatzungen regelmäßig den Hundehalter verpflichten, den Hund unverzüglich nach Beginn der Haltereigenschaft der Gemeinde zu melden (Anzeigepflicht), um die Hundesteuererhebung erst zu ermöglichen. Ebenso kann die Gemeinde die unverzügliche Abmeldung bei Wegzug bei Ende der Hundehaltung oder bei Wegfall von Hundesteuervergünstigungsgründen anordnen.

Die Hundesteuer wird zu dem in der jeweiligen Hundesteuersatzung genannten Zeitpunkt fällig und durch Steuerbescheid von der Gemeinde erhoben. Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, achten Sie bitte auf die Einhaltung der in der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsmittelfristen, weil die Bescheide nach deren Ablauf nur noch nach Ermessen der Gemeinde aufgehoben werden können. Hierauf kann auch die staatliche Rechtsaufsicht nur in Ausnahmefällen Einfluss nehmen.

Die Fristen zur An- und Abmeldung eines Hundes entnehmen Sie bitte der aktuell gültigen Hundesteuersatzung.

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Hundesteuer entnehmen Sie bitte der aktuell gültigen Hundesteuersatzung.

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Rechtsbehelf
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu