Dienstleistung

Baumfällung oder Baumveränderung; Beantragung

Bevor Sie einen Baum, auch wenn er sich auf Ihrem eigenen Grund und Boden befindet, fällen, sollten Sie sich über die geltenden Vorschriften informieren.

Folgende Punkte könnten grundsätzlich der Fällung des Baumes auf Ihrem Grundstück entgegenstehen:

  • § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): 
    Die Bedeutung des § 39 BNatSchG liegt unter anderem darin, dass zwischen 1. März und 30. September ein Schutzzeitraum mit Fäll- und Schnittverboten festgelegt wurde. Dieser Schutzzeitraum gilt jedoch unter anderem nicht für Bäume in gärtnerisch genutzten Grundflächen.
    Weiteres regelt § 39 auch die Möglichkeit von Ausnahmen für eine Maßnahme im Einzelfall. In wie fern diese Ausnahmen möglich sind, bitten wir Sie im Vorfeld mit der genehmigenden Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt München, Sachgebiet 6. 3 Naturschutz, Forstrecht und Landwirtschaftsrecht, Tel: 089/6221-0, E-Mail: naturschutz(at)lra-m.bayern.de abzuklären.
  • Gemeindliche Baumschutzverordnung:
    Eine eigene Baumschutzverordnung existiert für die Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn nicht (Stand: November 2025).
  • Festsetzungen im Bebauungsplan: 
    Zur eigenständigen Überprüfung, ob für einen Baum auf Ihrem Grundstück planungsrechtliche Erhaltungsfestsetzungen im Sinne des Bebauungsplans bestehen, können Sie die entsprechenden Bauleitpläne digital einsehen. Die Überprüfung erfolgt mittels des BayernAtlas im Themenbereich 'Bauleitpläne'.

Beabsichtigen Sie, einen Baum zu fällen oder zu verändern, der im geltenden Bebauungsplan als zu erhalten festgelegt ist, müssen Sie die Fällung über die unten verlinkten Formulare beantragen. In allen anderen Fällen benötigen Sie keine Genehmigung.

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Hinweise

Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. 

Von diesem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung der Bäume (z. B. Entfernung von Totholz, beschädigten Ästen, sog. Sommerschnitt von Obstbäumen). Erlaubt ist das Zurückschneiden grundsätzlich auch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen im Rahmen der gärtnerischen Nutzung, also z. B. in einem typischen Hausgarten oder einer Kleingartenanlage. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahmegründe, z. B. sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erlaubt, wenn sie im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

Sollte ein Baum aktuell von Tieren z. B. als Nistplatz genutzt werden, können weitere Einschränkungen möglich sein.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ist es verboten, in der freien Natur Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen zu beseitigen, beschädigen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Ausnahmen im Einzelfall sind möglich.

Ansprechpartner für Fragen in diesem Zusammenhang ist die Kreisverwaltungsbehörde (untere Naturschutzbehörde).


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