Baurecht: Verfahrensfrei heißt nicht gleich zulässig
Immer wieder erreichen die Bauverwaltung Fragen zu kleineren Bauvorhaben wie Gartenhäusern, Carports, Wärmepumpen, Pools, Fahrradgaragen, Holzlegen, Terrassenüberdachungen, Freisitzen oder ähnlichen Anlagen. Häufig wird dabei angenommen, dass verfahrensfreie Vorhaben ohne weitere Prüfung errichtet werden dürfen. Das ist jedoch nicht immer der Fall.
Auch wenn für ein Vorhaben nach der Bayerischen Bauordnung keine Baugenehmigung erforderlich ist, müssen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften dennoch eingehalten werden. Insbesondere sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans sowie örtliche Satzungen unserer Gemeinde zu beachten.
Weicht ein verfahrensfreies Vorhaben von den Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, kann eine isolierte Befreiung erforderlich sein. Erst nach deren Erteilung dürfen Sie mit der Ausführung beginnen.
Auch bei Einfriedungen ist Vorsicht geboten: Zwar sind viele Zäune und Mauern nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei, jedoch können hierfür Festsetzungen im Bebauungsplan gelten. Soweit keine Regelungen im Bebauungsplan bestehen oder kein Bebauungsplan vorhanden ist, müssen Sie die Vorgaben der gemeindlichen Einfriedungssatzung beachten.
Um spätere Änderungen, Verzögerungen oder unnötige Kosten zu vermeiden, empfiehlt die Gemeinde, sich bereits in der Planungsphase an die Bauverwaltung zu wenden. Gerne prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Vorgaben für Ihr Vorhaben gelten und ob gegebenenfalls eine isolierte Befreiung erforderlich ist.
Eine frühzeitige Abstimmung schafft Klarheit und hilft, Ihr Bauvorhaben von Anfang an rechtssicher zu planen. Die Bauverwaltung berät Sie hierzu gerne. Sie erreichen uns per Mail: baurecht(at)hksbr.de
Schon gewusst?
Wichtige Änderung bei Dachgauben seit 01.01.2026
Im Gemeindeblatt wurde bereits über die Änderungen der Bayerischen Bauordnung zum 01.01.2025 berichtet. Damals wurden unter anderem Dachgauben und bestimmte Dachgeschossausbauten verfahrensfrei gestellt.
Der Bayerische Gesetzgeber hat diese Regelung jedoch zum 01.01.2026 teilweise angepasst.
Seitdem gilt wieder: Auch wenn Dachgauben verfahrensfrei errichtet werden können, müssen sie den Festsetzungen eines Bebauungsplans entsprechen. Die Verfahrensfreiheit entbindet insoweit nicht von der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans. Wer eine Dachgaube plant, sollte deshalb vor Baubeginn prüfen lassen, ob das Vorhaben den planungsrechtlichen Vorgaben entspricht oder gegebenenfalls eine isolierte Befreiung erforderlich ist.