Neuigkeit

Verkehrssituation an der Bogenhauser Straße


Bei einem Termin vor Ort, der so genannten Verkehrsschau, überprüfen Polizei, Landratsamt und Gemeinde regelmäßig die Verkehrssituationen im Ort. Eine solche Verkehrsschau in der Bogenhauser und Ostersteigstraße ergab, dass der bislang verkehrsberuhigte Teilbereich der Ostersteigstraße neu beurteilt werden musste und als Tempo-30 Zone auszuweisen ist.
 
In einer Stellungnahme verdeutlicht die Polizeiinspektion Ottobrunn, dass die Voraussetzungen für einen verkehrsberuhigten Bereich hier nicht gegeben sind. Zusammengefasst stellt die Polizei in der Stellungnahme Folgendes fest:
 
Die Anmerkungen der Straßenverkehrsordnung zum verkehrsberuhigten Bereich nennen als Voraussetzungen unter anderem:
  • Der verkehrsberuhigte Bereich muss durch seine Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr nur untergeordnete Bedeutung hat. Fahrer*innen müssen unmissverständlich schon aus dem äußeren Bild der Verkehrsfläche den Eindruck gewinnen, dass sie sich nicht auf einer „normalen“ Straße befinden, sondern in einem Bereich mit deutlichem Gewicht auf der nicht-verkehrlichen Nutzung von Aufenthalt und Spiel.
  • Weil die Trennung der Verkehrsarten aufgehoben ist, sind bauliche Mindestanforderungen zu beachten: niveaugleicher Ausbau über die gesamte Straßenbreite, deutlich erkennbare Ausbildung der Zufahrten durch Material- oder Niveauunterschied zwischen der zuführenden Straße und der Einfahrt in den verkehrsberuhigten Bereich (Torwirkung) sowie eine deutlich erkennbare Ausbildung der Kreuzungen innerhalb des Bereichs.
  • Da die baulichen Mindestanforderungen im Regelfall nicht ausreichen, um das Verhalten der Kraftfahrer*innen nachhaltig zu beeinflussen, können weitere Gestaltungselemente (z. B. Poller, Bepflanzung, Laternen, Materialwechsel oder auch Einengungen) in Betracht kommen, um die Aufenthaltsfunktion der Straße zu verdeutlichen oder die Geschwindigkeit zu hemmen.
 
Laut der Polizeiinspektion Ottobrunn überwiegt auf dem Abschnitt der Ostersteigstraße zwischen Hohenbrunner und Bogenhauser Straße die Aufenthaltsfunktion augenscheinlich nicht und auch die bauliche Gestaltung erscheint nicht ausreichend für einen verkehrsberuhigten Bereich. In dem kurzen Streckenabschnitt ist zwar ein niveaugleicher Ausbau festzustellen, eine „Torwirkung“ jedoch kaum. Aufgrund der Kürze der Strecke wird zudem eine Akzeptanz der Verkehrsteilnehmer*innen vermutlich nicht festzustellen sein, so die Polizei. Auch die Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeit sei aus diesem Grund nicht möglich, da die Richtwerte entfernungsbezogen deutlich unterschritten würden. Die bei der Verkehrsschau mit dem Landratsamt getroffene Entscheidung basiert auf den geltenden rechtlichen Vorgaben.
 
Explizit weist die Polizei darauf hin, dass vorrangig und abweichend von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit immer § 3, Abs. 2a der StVO gilt: „Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“
 
Da es derzeit leider nicht möglich ist, den betreffenden Bereich als verkehrsberuhigte Zone auszuweisen, schließt sich die Gemeindeverwaltung diesem Appell an: Nehmen Sie bitte Rücksicht aufeinander!